Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Auftrag
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (im Folgenden auch "Besteller" genannt) sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.
2. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
Ist eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
2. Lieferung
1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller technischen Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände unverschuldet bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferer eintreten.
4. Falls wir in Verzug geraten, so muss uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.
Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
Entsteht dem Auftraggeber wegen einer auf von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 70 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge bei entsprechender Preisanpassung sind zulässig.
3. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk oder Lager freibleibend, ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung. Berechnet werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
2. Erhöhen sich unsere Einstandspreise aus Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben (z.B. behördlichen Maßnahmen) oder werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir berechtigt, den Preis zu ändern.
4. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
2. Die Wahl des Versandweges und der Versandart sind dem Lieferer überlassen.
3. Wird von uns zur Verfügung gestellte Ware nicht fristgemäß abgerufen oder abgeholt, so sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten und Risiko des Bestellers zu lagern und als "ab Werk geliefert" zu berechnen.
4. Die Ware wird vom Lieferer nicht gegen Transportschäden versichert.
5. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
1. Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich oder fernschriftlich oder telegraphisch bei uns eingehen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der Ware sofort einzustellen.
2. Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche, soweit gesetzlich zulässig.
3. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware; stattdessen sind wir aber unter Berücksichtigung der Interessen des auch alternativ berechtigt nachzubessern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
4. Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach bzw. schlägt die Nachbesserung fehlt, so kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen und Leistungen anderer als vertragsgemäßer Waren.
6. Mängelansprüche verjähren spätestens in 12 Monaten nach Gefahrübergang.
6. Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen ohne Abzug innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
2. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheit für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Bei verspäteter Zahlung hat der Auftraggeber vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit nachhaltig in Frage zu stellen, so werden alle unsere Forderungen nach unserer entsprechenden schriftlichen Mitteilungen an den Auftraggeber sofort fällig.
Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Fall nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Vorauszahlung anbietet.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenforderungen Eigentum des Lieferers. Sie darf bis dahin weder veräußert noch verpfändet werden.
2. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall, dass die gelieferte Ware verarbeitet oder umgearbeitet und dann vom Besteller weiterverkauft wird. In diesem Fall geht die Forderung des Bestellers gegen seinen Kunden in Höhe der jeweiligen Rechnung des Lieferers auf den Lieferer über.
3. Im Fall des Zahlungsverzugs seitens des Bestellers kann die gelieferte Ware vom Lieferer sofort, ohne vorhergehende Mahnung oder In-Verzug-Setzung, zurückverlangt und zurückgeholt werden.
8. Werkzeuge. Druckunterlagen
1. Für Werkzeuge und Druckunterlagen, die zur Erledigung von Aufträgen eines Bestellers durch uns oder in unserem Auftrag durch einen Dritten angefertigt oder geändert werden, wird der Besteller mit einem Werkzeugkostenanteil belastet. Dieser ist bei Bestellung ohne Skontoabzug zu bezahlen. Wird vom Besteller innerhalb von 6 Monaten kein Auftrag erteilt, so sind wir berechtigt, die Differenz zwischen dem Werkzeugkostenanteil und den vollen Werkzeugkosten zu berechnen.
2. Die Kosten für Änderungen von Werkzeugen auf Veranlassung des Bestellers trägt dieser.
3. Der Lieferer bewahrt die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf und übernimmt ihre Pflege. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 1 Jahr nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingegangen sind.
4. Da durch den Werkzeugkostenanteil unsere Aufwendungen für die konstruktive Leistung, den Bau, das Einfahren, die laufende Pflege, usw., der Werkzeuge nicht gedeckt werden, bleiben Werkzeuge unser Eigentum. Die Herausgabe kann nur gegen Erstattung sämtlicher angefallener Aufwendungen erfolgen.
9. Schutzrechte
1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten und Schadenersatz, insbesondere wegen entgangenem Gewinn und aufgewendeter Kosten, zu verlangen.
2. Werkzeuge, Entwürfe, Muster, Modelle und sonstige Fertigungsunterlagen bleiben unser Eigentum; daran bestehende Urheberrechte verbleiben bei uns. Eine Benutzung ohne unser ausdrückliches Einverständnis ist nicht statthaft und verpflichtet zum Schadenersatz.
10. Haftung und Verjährung
1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder soweit es sich um Körperschäden handelt.
2. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Geschäftsbedingungen vereinbart sind.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheck Prozesse, ist Passau. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird vereinbart.
Die Bestimmungen des Haager Kaufrechts sind ausgeschlossen.